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   VGH Baden-Württemberg, 12.08.1996 - 1 S 1353/96   

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VGH Baden-Württemberg, 12.08.1996 - 1 S 1353/96 (https://dejure.org/1996,17132)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12.08.1996 - 1 S 1353/96 (https://dejure.org/1996,17132)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12. August 1996 - 1 S 1353/96 (https://dejure.org/1996,17132)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BWGZ 1997, 826
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 09.08.2021 - 1 S 1764/21

    Beendigung des Feuerwehrdienstes

    Der Ausschluss aus der freiwilligen Feuerwehr darf als schärfste Reaktion auf eine Dienstpflichtverletzung nur dann erfolgen, wenn dem Betroffenen ein so schwerer Verstoß gegen Dienstpflichten vorzuwerfen ist, dass andere Maßnahmen nicht angemessen sind oder ohne Erfolg angewandt wurden (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschl. v. 15.09.2014 - 1 S 920/14 - juris, und v. 12.08.1996 - 1 S 1353/96 - BWGZ 1997, 826).

    Dem liegt - wie die Antragsgegnerin insoweit zu recht sinngemäß geltend macht - ersichtlich die Erwägung zugrunde, dass die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr darauf angewiesen ist, dass die Dienstpflichten auch in anderen als den Kernbereichen erfüllt werden, und dass die eine Gefahrengemeinschaft bildenden Angehörigen der Feuerwehr grundsätzlich auf ein Mindestmaß an Vertrauen und Kameradschaft angewiesen sind (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 12.08.1996 - 1 S 1353/96 - BWGZ 1997, 826; Hildinger/Rosenauer, a.a.O., § 13 Rn. 20).

    Aus diesem Verhältnismäßigkeitsgebot folgt, dass der Ausschluss aus der freiwilligen Feuerwehr als schärfste Reaktion auf eine Dienstpflichtverletzung nur dann erfolgen darf, wenn dem ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen ein so schwerer Verstoß gegen Dienstpflichten vorzuwerfen ist, dass andere Maßnahmen nicht angemessen sind oder ohne Erfolg angewandt wurden (st. Rspr., vgl. Senat, Beschl. v. 15.09.2014, a.a.O., und v. 12.08.1996, a.a.O.; ähnlich HessVGH, Urt. v. 04.02.2020 - 5 A 858/20 - HGZ 2020, 344).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.02.2005 - 1 S 2634/04

    Ausschluss aus einer freiwilligen Feuerwehr

    Allein das Fehlen eines Vertrauensverhältnisses zwischen der Mehrzahl der Feuerwehrleute und dem Feuerwehrangehörigen, der als Unruhestifter angesehen wird, rechtfertigt dessen Ausschluss aus der Feuerwehr nicht; denn die Ausschlussgründe sind in §§ 12 Abs. 4 i.V.m. 14 Abs. 1 FwG abschließend aufgeführt (Bestätigung der Senatsrechtsprechung; vgl. Beschluss vom 12.08.1996 - 1 S 1353/96 -, BWGZ 1997, 826).

    Allein das Fehlen eines Vertrauensverhältnisses zwischen der Mehrzahl der Feuerwehrleute und dem Feuerwehrangehörigen, der als Unruhestifter angesehen wird, rechtfertigt dessen Ausschluss aus der Feuerwehr nicht; denn die Ausschlussgründe sind in §§ 12 Abs. 4 i.V.m. 14 Abs. 1 FwG abschließend aufgeführt (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 12.08.1996 - 1 S 1353/96 -, BWGZ 1997, 826).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.11.2021 - 1 S 3252/20

    Beendigung seines ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes; Anhörung; Heilung eines

    Aus dem Verhältnismäßigkeitsgebot folgt, dass der Ausschluss aus der freiwilligen Feuerwehr als schärfste Reaktion auf eine Dienstpflichtverletzung nur dann erfolgen darf, wenn dem ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen ein so schwerer Verstoß gegen Dienstpflichten vorzuwerfen ist, dass andere Maßnahmen nicht angemessen sind oder ohne Erfolg angewandt wurden (st. Rspr., vgl. Senat, Beschl. v. 09.08.2021, a.a.O., v. 15.09.2014, a.a.O., und v. 12.08.1996 - 1 S 1353/96 - BWGZ 1997, 826; ähnlich HessVGH, Urt. v. 04.02.2020 - 5 A 858/20 - HGZ 2020, 344).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.2014 - 1 S 920/14

    Disziplinarrecht - zur Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes aus

    Sie darf jedoch nur dann erfolgen, wenn dem ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen ein so schwerer Verstoß gegen Dienstpflichtverletzungen vorzuwerfen ist, dass andere Disziplinarmaßnahmen entweder nicht angemessen sind oder ohne Erfolg angewandt wurden (Bestätigung der Rspr., vgl. Beschl. v. 12.08.1996 - 1 S 1353/96 - BWGZ 1997, 826).

    Diese Frage ist jedoch nicht klärungsbedürftig, da sie in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt ist (Beschl. v. 12.08.1996 - 1 S 1353/96 - BWGZ 1997, 826).

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